Unsere Leistungen
Die Bandbreite unserer Leistungen ist sehr umfassend.
|
|
|
Verschwiegenheit ist nicht nur selbstverständlich, sondern ist auch Pflicht!
Wir unterliegen der Schweigepflicht gem. § 9 BOStB i.V.m. § 203 StGB und dürfen daher keinerlei Tatsachen oder Wissen nach aussen tragen, welches wir im Rahmen Ihres Mandats erfahren haben.
Diese Schweigepflicht gilt sogar gegenüber dem Finanzamt, der Steuerfahndung oder vor Gericht!
§ 9 BOStB : (1) Steuerberater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was Steuerberatern in Ausübung ihres Berufs oder bei Gelegenheit der Berufstätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Jeder Anschein einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist zu vermeiden.
(4) Steuerberater dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die unter die
Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 fallen, nicht unbefugt verwerten.
(5) Steuerberater haben gemäß § 62 StBerG ihre Mitarbeiter, die nicht selbst Steuerberater sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie über die einschlägigen Vorschriften insbesondere des § 102 AO (Auskunftsverweigerungsrecht in Steuersachen)
des § 203 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 bis 5 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) der §§ 53 Abs. 1 Nr. 3 und Abs.2 und 53a sowie des § 97 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot im Strafprozess) der §§ 383 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3; 385 Abs. 2 ZPO (Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess) des § 5 BDSG sowie die jeweiligen landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen zu unterrichten. Die Verpflichtung ist schriftlich vorzunehmen.
(6) Steuerberater müssen dafür sorgen, dass Unbefugte während und nach Beendigung der Tätigkeit keinen Einblick in Mandantenunterlagen und Mandanten betreffende Unterlagen erhalten. Sie sollen entsprechende Vorsorge für den Fall ihres Todes treffen.
(7) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort.
§ 203 (1) Nr.3 StGB : "Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, dass ihm als ... Steuerberater ... anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."