Wir machen Nägel mit Köpfen !

Landwirtschaftliche Buchstelle

Nur wer seine besonderen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Hilfeleistung für land- und fortwirtschaftliche Betriebe in Sinne des Bewertungsgesetzes nachgewiesen hat, darf die amtlich verliehene Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" führen.

Dies ist gereglt in § 44 (1) StBerG und § 161 StBerG.


Steuerberater Werner Schumann ist bereits seit über 30 Jahren Landwirtschaftliche Buchstelle !



"Als Landwirtschaftmeister und als Steuerberater kann ich Ihnen die perfekte Beratung für Ihren land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bieten. Ob bei einer Betriebsaufgabe, Betriebsübergabe, Betriebsverpachtung, Betriebserweiterung oder vielleicht sogar bei einer Betriebseröffnung, ich verstehe und kenne Ihre Anliegen und die damit verbundenen Probleme. Kleine wie größere Betriebe sind hier gut aufgehoben"


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